Tarife
Gemeindegebühren und Abgaben 2026 (Allgemein)
Gemeindegebühren und Abgaben 2026 (Wasser und Kanal)
Freizeitwohnungspauschale
Freizeitwohnungspauschale (samt Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale)
Mit 01.01.2019 wurde im Rahmen des Oö. Tourismusgesetzes die Freizeitwohnungspauschale oberösterreichweit eingeführt.
Eigentümer/innen sind verpflichtet, unaufgefordert eine jährliche Pauschale (setzt sich zusammen aus der Freizeitwohnungspauschale plus Zuschlag) zu entrichten.
§ 54 - Abgabenpflicht
(1) Das Land erhebt auf Freizeitwohnungen eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
2. länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
a. als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2; zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer
allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
b. zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
c. zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
d. zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.
(3) Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
1. zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
2. keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
3. nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.
Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss. (Anm: LGBl. Nr. 55/2019)
(3a) Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2019)
Entrichtung und Höhe der Abgabe
Soweit keine Ausnahme gegeben ist, hat der Eigentümer der Wohnung die Jahresabgabe jeweils bis spätestens 1. Dezember an die Gemeinde unaufgefordert zu entrichten.
Die Höhe der Pauschale + Zuschlag beträgt:
- für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche € 72,00 + Zuschlag in Höhe von € 72,00 = gesamt € 144,00
- für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche € 108,00 + Zuschlag in Höhe von € 108,00 = gesamt € 216,00
Der Zuschlag wurde in der Gemeinderatssitzung am 11.12.2018 beschlossen.
Formular - Mitteilung zur Freizeitwohnungspauschale